Versetzung

Der Leistungsstand eines Kindes ist Grundlage für die Entscheidung über eine Versetzung oder Nichtversetzung. Diese Entscheidung wird erstmalig am Ende von Klasse 2 getroffen.

Versetzungsordnung:

Verordnung des Kultusministeriums
über die Versetzung an Grundschulen
(Grundschulversetzungsordnung)
Vom 30. Januar 1984

§ 1 Versetzungsanforderungen 

(1) Von Klasse 1 nach Klasse 2 steigt ein Schüler ohne Versetzungsentscheidung auf.
Im Übrigen werden nur die Schüler in die nächsthöhere Klasse versetzt, die aufgrund ihrer Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind.

Ein Schüler wird auch dann versetzt, wenn die Klassenkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen, dass er aber nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird.

(2) Die Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß Absatz 1 Satz 2 liegen vor

1. von Klasse 2 nach Klasse 3, wenn der Schüler im Jahreszeugnis in keinem der Fächer Deutsch und Mathematik die Note „ungenügend“ und in nicht mehr als einem dieser Fächer die Note „mangelhaft“ erreicht hat;
2. von Klasse 3 nach Klasse 4, wenn der Schüler im Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur zweimal mindestens „ausreichend“
und einmal mindestens „mangelhaft“ erreicht hat.


§ 5 Freiwillige Wiederholung einer Klasse

(1) Einem Schüler der Klassen 1 bis 3 wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten einmal während des Besuchs dieser Klassen gestattet, ein Jahr freiwillig zu wiederholen.

Die freiwillige Wiederholung ist zulässig am Ende der Klasse 1, während der Klasse 2, in der Klasse 3 in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.

(2) Einem Schüler der Klasse 4 kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Klassenkonferenz ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B. längere Krankheit, besondere familiäre Belastungen, vorzeitige Einschulung) gestattet werden, ein Jahr freiwillig zu wiederholen, wenn er nicht bereits nach Absatz 1 wiederholt hat oder vom Schulbesuch nach Eintritt der Schulpflicht aufgrund des verpflichtenden Stichtages ( § 73 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für Baden- Württemberg) zurückgestellt wurde.

Die freiwillige Wiederholung ist in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres zulässig.

(3) Die freiwillige Wiederholung hat zur Folge, dass die zuletzt ausgesprochene Versetzung rückwirkend als nicht mehr getroffen gilt.